§ 13 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 13.

(1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder und Sauna-Anlagen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen, wie Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Aborte, Saunakabinen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder und Solarien, müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.

(2) Das von den Bade- oder Saunagästen zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist vom Bewilligungsinhaber eines Bades oder einer Sauna-Anlage im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.

Schlagworte

Frischluftraum, Ruheraum, Badegast

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR12132558

alte Dokumentnummer

N8197649194J

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