§ 13 BHAG-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Jahresabschluss, Lagebericht

§ 13

Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht der Buchhaltungsagentur zu erstellen, durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der vom Bundesminister für Finanzen festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen.