§ 13 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

§ 13.

Das Amt “Der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst" wird aufgelöst. Das Nähere wird durch Verordnung der Staatskanzlei bestimmt.

Die Verordnung ist nicht erlassen worden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003398

alte Dokumentnummer

N1194516398S