§ 13.
Das Amt “Der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst" wird aufgelöst. Das Nähere wird durch Verordnung der Staatskanzlei bestimmt.
Die Verordnung ist nicht erlassen worden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003398
alte Dokumentnummer
N1194516398S