Prüfungsgebühr
§ 13.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 30 vH, bei Entfall des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 25 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an den Landeshauptmann zu entrichten. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge; die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.
(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
- 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
- 2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
- 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Schlagworte
Gebührenermäßigung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12073226
alte Dokumentnummer
N5198210138S
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