§ 13 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.1990

Schlußbestimmung

§ 13.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika, BGBl. Nr. 10/1983, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 181/1983 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007023

Dokumentnummer

NOR12076663

alte Dokumentnummer

N5199010492J

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