§ 13 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 13.

(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

  1. 1. dem Vorsitzenden, der ein geeigneter Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein muß,
  2. 2. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1994,
  3. 3. einer weiteren Person, die die Studienrichtung Maschinenbau erfolgreich besucht hat und in einem Beruf tätig sein muß, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure notwendig sind,
  4. 4. einer weiteren Person, die an einer der in § 1 Z 2 lit. a genannten berufsbildenden höheren Schulen als Lehrer in einem fachtechnischen Gegenstand tätig sein muß und
  5. 5. im Falle der Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung einer weiteren Person, die in einem Beruf tätig sein muß, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind.

(2) Erfüllt der Vorsitzende die Voraussetzungen, die bei der im Abs. 1 Z 3 genannten Person vorliegen müssen, so hat der Prüfungskommission keine weitere Person gemäß Abs. 1 Z 3 anzugehören. Besitzt eine der im Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen die Qualifikation zur Abnahme der Unternehmerprüfung, so hat der Prüfungskommission keine weitere Person gemäß Abs. 1 Z 5 anzugehören.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR12085815

alte Dokumentnummer

N5199545805J

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