§ 13 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Vorruhestandsgeld

§ 13

(1) Die ausgegliederte Einrichtung hat nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts zu zahlen, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) Nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert, Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.

(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Der Bund haftet den nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).

(5) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.