Fußböden
§ 13
(1) Bei Fußböden von Aufenthaltsräumen im Erdgeschoß ist ein ausreichender Wärmeschutz vorzusehen.
(2) Die Fußböden in Aufenthaltsräumen sind durch eine nicht brennbare wärmedämmende Zwischenschicht (z. B. Beschüttung) von der Decke zu trennen.
(3) Die Fußböden müssen in Dachböden bei zumindest brandhemmender Ausführung des Belages sowie im Bereich von Feuerstätten in einem deren Art und Größe entsprechenden Ausmaß und in Räumen, in denen es der Verwendungszweck, z. B. die Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung brandgefährlicher Stoffe erfordert, aus nicht brennbarem Material sein.
(4) In Räumen, die aus Gründen der Hygiene einer leichten und wirksamen Reinigung bedürfen oder in denen sich besondere Feuchtigkeit entwickelt (Bad-, Wasch- und Duschräume, WC-Räume, Waschküchen, besondere Arbeitsräume in Betrieben oder Krankenanstalten u. dgl.) muß der Fußboden abwaschbar und erforderlichenfalls gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in die Decke und die Wände abgedichtet sein; hiefür dürfen keine leicht brennbaren Stoffe verwendet werden. Erforderlichenfalls ist der Fußboden mit Neigung zu einem Abfluß einzurichten; dieser ist mit einem Geruchsverschluß auszustatten.
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