§ 13 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 13. Zerkleinerung

Bei der Zerkleinerung des Karbids ist jede übermäßige Staubentwicklung nach Möglichkeit zu vermeiden. Für Arbeiten dieser Art sind entweder geeignete, eine Staubbelästigung der damit beschäftigten vermeidende Einrichtungen zu verwenden oder es sind diese Personen mit Staubmasken (Kolloidfiltereinsatz und Augenschutz) auszustatten.