§ 13 AuslUG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1990

ABSCHNITT V

Schlußbestimmung

§ 13

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 12 ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.