§ 13 AÜG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ÜR: § 23 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 314/1994

Aufzeichnungen

§ 13.

(1) Der Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungtätigkeit (Anm.: richtig: Überlassungstätigkeit) laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:

  1. 1. Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten,
  2. 2. Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zur Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auch deren zuständige Fachgruppe nach der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947,
  3. 3. Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft.

(3) Der Überlasser hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sowie die Ausfertigungen der Dienstzettel gemäß § 11 Abs. 4 und der Mitteilungen gemäß § 12 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(4) Der Überlasser hat dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 19 Abs. 1) einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen der Beschäftiger, zu übermitteln:

  1. 1. Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellten,
  2. 2. Anzahl der Beschäftiger,
  3. 3. Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis einen Monat, bis drei Monate, bis sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr.

(5) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 4 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.