§ 13 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 13

(1) § 13.Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:

  1. a) Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,
  2. b) Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
  3. c) Unterlagen über Betriebe.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt erscheint.