§ 13 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Entschädigung des Verwaltungsrats

§ 13.

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aus eigenen Mitteln der AMA zu bedecken ist. Ihre Höhe wird im Einzelfall von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

(2) Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzulegen sind, wobei für Reise- und Aufenthaltsgebühren höchstens die für die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze festgelegt werden können.

Schlagworte

Reisegebühr, BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244440