§ 13 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).

Bestimmungswidriges Verwenden

§ 13.

(1) Auf Freischein bezogener Alkohol gilt im Zeitpunkt des Verbrauches oder der Verwendung aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, wenn er

  1. 1. im Verwendungsbetrieb verbraucht wird,
  2. 2. zu einem anderen Zweck verwendet wird, als im Freischein angegeben.

(2) Alkohol gilt nicht als bestimmungswidrig verwendet, der

  1. 1. im Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird,
  2. 2. als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,
  3. 3. von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen abgegeben wird,
  4. 4. von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053341

alte Dokumentnummer

N3199423519L