§ 13 AlkAbgG 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987

Sondervorschriften bei der Einfuhr alkoholischer Getränke

§ 13.

(1) In der Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Anmelder bei der Abfertigung steuerbarer Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr auch alle für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt für die alkoholischen Getränke sowie die Kosten nach § 4 Abs. 4 zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Anmeldung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Anmelder insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnungen über die Kosten nachzuweisen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.

(3) Bei der Einfuhr obliegt die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken den Zollämtern.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987

Schlagworte

Import

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12048935

alte Dokumentnummer

N3198710940F