§ 139 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

X. SPRENGSTOFFE UND SCHIESSARBEIT.

1. Allgemeines. Anschaffung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Geräten für die Schießarbeit.

§ 139

(1) § 139.Die Anschaffung der für den Bergbaubetrieb erforderlichen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit ist nur dem Bergbautreibenden oder dessen Beauftragten gestattet.

(2) Andere als die gemäß Abs. 1 angeschafften Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte dürfen im Bergbaubetrieb nicht verwendet werden.

(3) Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit dürfen nur über Auftrag der in Abs. 1 genannten Personen vom Bergbau weggebracht werden.