§ 139 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und

ehelichen Kindern Name

§ 139

§ 139. Das eheliche Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen des Vaters und der Mutter nicht überein, so erhält das Kind den letzten gemeinsamen Familiennamen der Eltern, sofern ihn ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch führt; sonst oder in Ermangelung eines früheren gemeinsamen Familiennamens den Familiennamen des Vaters.