§ 138c ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Ehelichkeit

§ 138c

(1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.

(2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.