§ 138 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 138

(1) Vater des Kindes ist der Mann,

  1. 1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
  2. 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.