§ 1374 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1374

Niemand ist schuldig eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, als dem, bey Häusern auf die Hälfte, bey Grundstücken aber, und bey beweglichen Gütern auf zwey Drittheile der Schätzung bestimmten Werthe zum Pfande anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt, und in der Provinz belangt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.