§ 136 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1984

§ 136*)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
des II. und III. Hauptstückes

Von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Landesarbeiter anzuwenden:

​

§ 12 –

Ernennungsdekret –

sofern die Ernennung schriftlich erfolgt

und mit der Abweichung, daß im Abs. 2 die lit. b bis f zu lauten haben:

  1. „b) die Feststellung, daß es sich um die Aufnahme in das Landesarbeiterverhältnis handelt;
  2. c) die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird;
  3. d) die Lohngruppe, in die der Landesarbeiter eingestuft wird;
  4. e) die Lohnstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;
  5. f) die Höhe des Lohnes;“

§ 14 –

Dienstzeit –

§ 15 –

Personalakt –

§ 21 –

Präsenzdienst, Zivildienst –

§ 22 –

Enthebung vom Dienst – mit Ausnahme des Abs. 2

§ 25 –

Auflösung des Dienstverhältnisses – mit der Ergänzung, daß das Dienstverhältnis außer durch den Tod, den Austritt und die Auflösung auch durch Zeitablauf und Kündigung aufgelöst werden kann. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bildet keinen Auflösungsgrund.

§ 28 –

Allgemeine Dienstpflichten –

§ 29 –

Weisungsgebundenheit –

§ 30 –

Amtsverschwiegenheit –

§ 31 –

Haftung –

§ 32 –

Arbeitszeit –

§ 33 –

Abwesenheit vom Dienst –

mit der Einschränkung auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2. § 36 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen – § 37 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 34 –

Nebenbeschäftigung –

§ 38 –

Persönliches Verhalten –

§ 39 –

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 43 –

Dienstbezüge, Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse –

mit Ausnahme der Bestimmungen über Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse.

§ 44 –

Erholungsurlaub –

mit der Ergänzung, daß bei Teilbeschäftigung der Erholungsurlaub nur in jenem Ausmaß zusteht, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht.

§ 45 –

Sonderurlaub –

§ 46 –

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

mit der Maßgabe, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 46 Abs. 8 erster Satz das Ausmaß der Bezüge nach den §§ 75 Abs. 1 und 93 Abs. 1 zugrundezulegen ist, das sich für den Landesarbeiter bei Anwendung des 6. und 8. Abschnittes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 46 Abs. 7 und 8 ergeben hätte.

§ 47 –

Dienstfreistellung von weiblichen Beamten –

§ 48 –

Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 49 –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Abweichung, daß

  1. a) der Lohn bis spätestens am 15. des folgenden Monats auszuzahlen ist und daß dem Landesarbeiter gleichzeitig eine Lohnberechnung mit Angabe des Stundenlohnes, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zulagen und der gesetzlichen Abzüge auszufolgen ist und
  2. b) die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung bis zum 5. Dezember, auszuzahlen ist.

§ 50 –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 51 –

Abzüge von den Bezügen –

§ 52 –

Ersatz von Übergenüssen –

§ 53 –

Verjährung –

§ 54 –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 56 –

Dienstbezüge –

mit der Maßgabe, daß das Wort „Gehalt“ durch das Wort „Lohn“ zu ersetzen ist sowie mit der Einschränkung, daß kein Pensionsbeitrag zu leisten ist..

§ 66 –

Haushaltszulage, Kinderzulage –

mit der Einschränkung, daß bei Teilbeschäftigung die Haushaltszulage und die Kinderzulage nur im gleichen Teilbetrag gebühren wie der Lohn.

§ 67 –

Heiratsbeihilfe –

§ 68 –

Sonderzahlung –

§ 69 –

Nebenbezüge –

§ 70 –

Bezugsvorschuß –

mit der Ergänzung, daß bei der Beendigung des Dienstverhältnisses alle noch ausstehenden Rückzahlungsraten sofort fällig werden und aus dem pfändbaren Teil der dem Landesarbeiter noch zustehenden Geldansprüche abzudecken sind.

§ 71 –

Mutterschaftsgeld –

mit der Einschränkung, daß bei Teilbeschäftigung das Mutterschaftsgeld nicht gebührt, wenn die Landesarbeiterin auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf eine vergleichbare Leistung hat.

§ 72 –

Naturalleistungen –

§ 73 –

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

mit der Einschränkung auf die Bestimmungen des Abs. 1.

§ 100 –

Ausstellungen, Rügen –

§ 124 –

Anspruch bei Dienstverhinderung –

§ 125 –

Austritt aus dem Dienstverhältnis –

§ 126 –

Entlassung aus dem Dienstverhältnis –

§ 127 –

Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses –

§ 128 –

Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –

§ 129 –

Kündigung des Dienstverhältnisses – mit der Abweichung, daß die Kündigungsfristen im Abs. 3 zu lauten haben:

„nach einmonatiger Dienstzeit 1 Woche,

nach einjähriger Dienstzeit 2 Wochen,

nach fünfjähriger Dienstzeit 3 Wochen,

nach zehnjähriger Dienstzeit 4 Wochen.

§ 130 –

Kündigungsschutz –

§ 131 –

Abfertigung, Arbeitslosenbeihilfe –

§ 133 –

Todesfallbeitrag –

mit der Einschränkung auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 3.

  

*) Fassung LGBl.Nr. 40/1984

02.11.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)