Entscheidungsfrist
§ 135c.
Das Bundesverwaltungsgericht hat
- 1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und
- 2. in den Angelegenheiten der §§ 112 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
Entscheidungsfrist
§ 135c.
Das Bundesverwaltungsgericht hat
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.