§ 135 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Schutz der Rechte der Dienstnehmer
§ 135

Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Betriebsversammlung, ihres Rechtes zur Wahl des Betriebsrates (Vertrauensmänner) sowie in der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes nicht beschränkt und aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden.

20.09.2018

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