§ 134 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2021

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen Definitionen

§ 134.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. „Beschlagnahme von Briefen“ das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,
  2. 2. „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2021), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021), die nicht einer Anordnung gemäß § 76a Abs. 2 unterliegen, und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2021) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes),
  3. 2a. „Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) oder sonstigen Diensteanbieters (§ 13, § 16 und § 18 Abs. 2 des E – Commerce – Gesetzes – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001),
  4. 2b. „Anlassdatenspeicherung“ das Absehen von der Löschung der in Z 2 genannten Daten (§ 167 Abs. 2 Z 4 TKG 2021),
  5. 3. „Überwachung von Nachrichten“ das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (§ 4 Z 1 TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,
  1. 4. „optische und akustische Überwachung von Personen“ die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,
  2. 5. „Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z 2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z 2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4).

Schlagworte

Bildaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40238321