§ 134 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 08.6.1973

Zentralbetriebsrat
§ 134*)

(1) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ist in den Unternehmungen zur Behandlung und Beschlußfassung gemeinsamer Angelegenheiten ein Zentralbetriebsrat zu errichten.

(2) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmungen bis 1000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. In Unternehmungen mit mehr als 1000 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um eines, in Unternehmungen mit mehr als 5000 Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer um eines. Bruchteile von 500 und 1000 werden für voll gerechnet.

(3) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner) aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten errichtet sind, muß jede der beiden Dienstnehmergruppen im Zentralbetriebsrat vertreten sein.

(5) Die Befugnisse nach § 129 Abs. 1 und 3 stehen in Unternehmen der im Abs. 1 bezeichneten Art dem Zentralbetriebsrat zu. Soweit es sich jedoch um Angelegenheiten handelt, die nur die Interessen eines Betriebes berühren, sind diese Befugnisse vom Betriebsrat dieses Betriebes auszuüben. Der Betriebsrat kann diese Befugnisse dem Zentralbetriebsrat übertragen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl und die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Zentralbetriebsrates, über Wahlrecht, Durchführung der Wahl und Beendigung der Funktion des Zentralbetriebsrates und über seine Geschäftsführung werden in der Betriebsratswahlordnung (§ 125 Abs. 16 und in der Betriebsratsgeschäftsordnung (§ 126 Abs. 5) getroffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/1973

24.09.2018

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