§ 134 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Unterabschnitt F

Schutz der Frauen und Mütter

§ 134

Mutterschutz

(1) Ergibt die Beurteilung nach § 91 Abs. 3 Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch eine Änderung der Beschäftigung auszuschließen.

(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.

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