§ 134 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2013

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen ab der Novelle LGBl Nr 38/2013

§ 134

(1) Die §§ 71a und 97a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 12i Abs 3, 92 Abs 3, 3a und 3b sowie 98 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(3) Die §§ 2a Abs 2, 21, 22, 34 Abs 2, 36 Abs 3, 37 Abs 2 bis 4, 38, 39, 41 Abs 3 und 4, 48 Abs 4, 50 Abs 1 bis 3, 55 Abs 1, 57 Abs 1, 58 und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 23, 24, 40, 54, 56, 57 Abs 5, 59 und 62 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

  1. 1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
  1. a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
  2. b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
  1. 2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

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