§ 133 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Ordnungsstrafen

§ 133.

(1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Österreichischen Ärztekammer obliegenden Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20 000 S verhängen. Die Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.

(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

(3) Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.