Entgelt für sonstige Leistungen
§ 132.
Die Regulierungsbehörde kann in den Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 gesonderte Entgelte für die Erbringung sonstiger Leistungen gegenüber Netzbenutzern vorsehen, die den Netzbetreibern nicht durch die Entgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 4 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden. Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit § 70 Abs. 6 und § 71 erbringen. Die Regulierungsbehörde hat dabei auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen. Sie kann auch eine aufwandsbezogene Verrechnung vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274048
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
