§ 131 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

2. Beweise

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 131.

Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

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