§ 131 ElWG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 31.12.2026

Regelleistungsentgelt

§ 131.

(1) Durch das Regelleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer die Beschaffungskosten für die Vorhaltung der Regelleistung, inklusive Primärregelleistung, gemäß § 147 abgegolten. Das Regelleistungsentgelt ist von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 5 MW regelmäßig zu entrichten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat das Regelleistungsentgelt mit Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 festzulegen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessungsgrundlage des Regelleistungsentgelts, insbesondere zur Bestimmung des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Regelleistungsentgelts, treffen.

(3) Die zur Verrechnung des Regelleistungsentgelts notwendigen Daten sind dem Regelzonenführer von den zur Zahlung verpflichteten Erzeugern jährlich bekannt zu geben. Netzbetreiber haben dem Regelzonenführer die Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung gemäß Abs. 1 jährlich bekanntzugeben.

(4) Abs. 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, wenn ein von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Regelzonenführers genehmigter zusätzlicher Abrechnungsmechanismus gemäß Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Anwendung gelangt.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274047

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