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§ 130d SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Übergangsbestimmung zur Festlegung der Schulstandorte der Sommerschule für das Schuljahr 2025/2026

§ 130d.

Abweichend von § 8i Abs. 1 vierter Satz sind die Schulstandorte für die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch für das Schuljahr 2025/2026 spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 durch die zuständige Schulbehörde mit Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40275499

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