§ 12g Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Fortbildung und Führungskräfteschulung

§ 12g

Vertragsbedienstete sollen jene Fortbildungsangebote nutzen, die ihnen seitens der Vorgesetzten empfohlen werden. Führungskräfte sollen insbesondere jene Schulungsangebote nutzen, die eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer im § 19 festgelegten Pflichten bieten.

26.05.2014

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