§ 12e L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2017

Anrechnung auf die Dienstprüfung und die dienstliche Ausbildung

§ 12e

(1) Hat der Vertragsbedienstete bereits eine andere dienstliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, kann der Dienstgeber bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Modulinhalte zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind. Gleiches gilt auch für weitere Ausbildungen und Prüfungen, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung des Vertragsbediensteten gewährleistet ist.

(2) Ist der Nachweis bestimmter Fähigkeiten einem Vertragsbediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar, kann dieser durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden.

14.11.2017

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