Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV)
§ 12b.
(1) Eine überbetriebliche Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 4 angewendet wird, ein Standardprodukt zu führen, das zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen geeignet ist (SpÜV); es sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- 1. es wird keine Invaliditätsversorgung gewährt (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) und
- 2. die Hinterbliebenenversorgung erfolgt anhand eines kollektiven Ansatzes (pauschalierter Satz in Höhe von 40 vH für Ehegatten und eingetragene Partner sowie von diesem Anteil ausgehend 40 vH für Halbwaisen und 60 vH für Vollwaisen; insgesamt maximal 100 vH der Pensionsleistung oder fiktiven Pensionsleistung) und
- 3. als Rechnungsgrundlagen sind jeweils die gültigen höchstzulässigen Rechnungsparameter der Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung zu wählen und
- 4. etwaig auftretende Selektionseffekte sind in Abstimmung mit dem Aktuar sowie dem Prüfaktuar durch etwaige Abschläge zu mindern und
- 5. die Sterbetafel ist möglichst repräsentativ zu wählen (Unisex, Mischbestand Arbeiter und Angestellte) und
- 6. die Schwankungsrückstellung ist individuell zu führen und bei Übertragung mit 5 vH zu dotieren, der Sollwert liegt bei 10 vH und
- 7. die Verwaltungskosten für die Pensionskasse betragen höchstens die von der FMA gemäß Abs. 3 festgelegten Werte und
- 8. die Mindestertragsgarantie (§ 2) sowie Eigenbeiträge sind ausgeschlossen.
(2) Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung gemäß § 19c zu informieren.
(3) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die Höchstwerte für die Kosten des SpÜV festlegt (Höchstwerte für die Vermögensverwaltungskosten, die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten sowie einen Höchstwert für die gesamten Betriebsaufwendungen aller Verwaltungskosten); die FMA hat bei der Festlegung der Werte darauf zu achten, dass innerhalb der Höchstwerte ein effizientes Preis-Leistungs-Verhältnis abgebildet wird und die höchstzulässigen Kosten für eine nachhaltig-wirkungsvolle Verwaltungsführung ausreichend sind.
(4) Sofern eine Pensionskasse kein SpÜV anbietet, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene, die eine Übertragung von Vorsorgeansprüchen vornehmen möchten, der Übertragungsbetrag gemäß § 17 Abs. 4 BMSVG oder gemäß § 95 Abs. 5 des Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, in ein SpÜV der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40280845
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