§ 12a VBO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2018

Ärztliche Untersuchung

§ 12a.

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.

01.08.2018

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