§ 12a Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1990

Zusatzprüfung

§ 12a.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spediteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Speditions-Geschäftsfall“, „Transport- und Tarifkunde“, „Zolltarif- und beförderungstarifbezogene Warenkunde“ und „Verkehrsgeographie“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 bis 5 und 8, § 7, § 12 und § 13 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006309

Dokumentnummer

NOR12076771

alte Dokumentnummer

N5199011216H

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