§ 12a ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.2021

Lehrgruppenpraxen

§ 12a.

(1) Als Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 und 4 gelten jene Gruppenpraxen (§ 52a), denen die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf einer Homepage zu veröffentlichen ist.

(2) Die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festzulegen. Insbesondere muss

  1. 1. die Gruppenpraxis die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, sowie die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen,
  2. 2. die Gruppenpraxis gewährleisten, dass die dort erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln,
  3. 3. für die Ausbildung des Turnusarztes zumindest ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des entsprechenden Sonderfachs, der über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassener Arzt oder als freiberuflich tätiger Arzt im Rahmen einer Ordinationsstätte verfügt, als Gesellschafter der Gruppenpraxis während der Öffnungszeiten der Gruppenpraxis tätig sein (Ausbildungsverantwortlicher),
  4. 4. der Ausbildungsverantwortliche die Anleitung des Turnusarztes und die Aufsicht über den Turnusarzt gewährleisten,
  5. 5. der Ausbildungsverantwortliche durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweisen, dass die in der Gruppenpraxis erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln,
  6. 6. der Ausbildungsverantwortliche insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen.

(3) Die erstmalige Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß § 13a ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin bestehen.

(4) Gleichzeitig mit der Bewilligung ist die Zahl der Ausbildungsstellen, unter Berücksichtigung der insbesondere in Abs. 2 für die Bewilligung genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen, für welches medizinische Sonderfach (welche medizinischen Sonderfächer) die Bewilligung erfolgt.

(5) Die Bewilligung ist unbeschadet des in Abs. 3 festgelegten Zeitraumes zurückzunehmen, wenn

  1. 1. die für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
  2. 2. diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
  3. 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
  4. 4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Lehrgruppenpraxis auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.

Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.

(6) Die Bewilligung erlischt mit der Schließung der im Bescheid angegebenen Gruppenpraxis sowie mit Einstellung, Untersagung oder Erlöschen der Berufsausübung des Ausbildungsverantwortlichen zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste.

(7) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der in der Lehrgruppenpraxis für die jeweilige Ausbildung verantwortliche Gesellschafter hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt von den Gesellschaftern auch zur Mitarbeit bei deren allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrgruppenpraxis herangezogen werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes in einer Lehrgruppenpraxis ist innerhalb eines Monats von der/vom Ausbildungsverantwortlichen schriftlich, gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Ärzteliste-Eintragungsnummer und der Ausbildungsstellennummer der Turnusärztin/des Turnusarztes bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40235486