§ 12 Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 12.

Die unter besonderer Aufsicht der Marktordnungsstelle stehenden Unternehmen haben im Rahmen ihrer kaufmännischen Buchführung alle Daten und Unterlagen, die für die Ermittlung der in dieser Verordnung angeführten Abgaben und Vergütungen maßgebend sind, zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen und diese sowie die sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege fünf Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084252

alte Dokumentnummer

N5199443340J

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