§ 12.
Die unter besonderer Aufsicht der Marktordnungsstelle stehenden Unternehmen haben im Rahmen ihrer kaufmännischen Buchführung alle Daten und Unterlagen, die für die Ermittlung der in dieser Verordnung angeführten Abgaben und Vergütungen maßgebend sind, zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen und diese sowie die sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege fünf Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Gesetzesnummer
10007607
Dokumentnummer
NOR12084252
alte Dokumentnummer
N5199443340J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
