Gleichwertigkeit in Bezug auf Quartalsfinanzberichte
§ 12.
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 87 Abs. 6 BörseG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20005392
Dokumentnummer
NOR40088914
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