§ 12 TransV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Gleichwertigkeit in Bezug auf Quartalsfinanzberichte

§ 12.

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 87 Abs. 6 BörseG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088914

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