§ 12
Anerkennung der Berg- und Schiführerausbildung von
Unionsbürgern und Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person, die Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, eine erfolgreich abgeschlossene Berg- und Schiführerausbildung, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines anderen Landes, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, in dessen Gebiet Voraussetzung für eine Tätigkeit als Berg- und Schiführer ist, als Berg- und Schiführerprüfung nach § 11 anzuerkennen. Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller bereits eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit als Berg- und Schiführer im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines anderen Landes in der Dauer von mindestens fünfundzwanzig Wochen ausgeübt hat. Hat der Antragsteller eine Tätigkeit als Berg- und Schiführer im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines anderen Landes ausgeübt, nach dessen Recht eine bestimmte fachliche Befähigung dafür nicht erforderlich ist, so ist weiters eine im Gebiet eines solchen Staates bzw. Landes
- a) in den vorangegangenen zehn Jahren zurückgelegte Berufspraxis von mindestens zweijähriger Dauer bzw. von entsprechend längerer Dauer im Falle einer Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach Art. 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG , ABl. 1992, Nr. L 209, S. 25 ff, sowie
- b) in den vorangegangenen zehn Jahren zurückgelegte Berufspraxis von mindestens dreijähriger Dauer bzw. von entsprechend längerer Dauer im Falle einer Teilzeitbeschäftigung
- als Berg- und Schiführerprüfung anzuerkennen.
(2) Ist die fachliche Befähigung des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und allfälligen Berufspraxis der Berg- und Schiführerprüfung nicht vergleichbar, so ist die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, daß der Antragsteller innerhalb von 18 Monaten nach seiner Wahl entweder eine Ergänzungspraxis (Abs. 4) absolviert oder eine Ergänzungsprüfung (Abs. 5) ablegt. Im Falle des Abs. 1 lit. b hat die Anerkennung jedenfalls unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung innerhalb von 18 Monaten zu erfolgen. Wird die jeweilige Bedingung nicht erfüllt, so erlischt die Anerkennung. Im Rahmen der Ergänzungspraxis oder der Ergänzungsprüfung hat der Antragsteller die fehlenden Fertigkeiten bzw. Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 erster Satz ist dann nicht gegeben, wenn
- a) sich die fachliche Befähigung des Antragstellers auf theoretische oder praktische Fachbereiche bezieht, die nach Art und Inhalt, insbesondere bezüglich der Technik und Methodik des Führens und Begleitens von Personen bei Berg- und Schitouren, wesentlich von den Prüfungsgegenständen oder vom Prüfungsstoff der Berg- und Schiführerprüfung abweichen oder
- b) die Prüfungsgegenstände oder der Prüfungsstoff der Berg- und Schiführerprüfung auch spezielle theoretische oder praktische Fachbereiche umfassen, die auf Grund des Tätigkeitsbereiches der Berg- und Schiführer erforderlich sind und auf die sich die fachliche Befähigung des Antragstellers überwiegend nicht bezieht.
(4) Die Ergänzungspraxis hat in der Ausübung einer Berg- und Schiführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers im Ausmaß von höchstens zwölf Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 hinsichtlich bestimmter Gegenstände und der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände, zu bestehen. Die Dauer der Ergänzungspraxis und gegebenenfalls auch die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Berufspraxis noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Personen, die eine Ergänzungspraxis absolvieren, haben dies dem Tiroler Bergsportführerverband im vorhinein zu melden.
(5) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller auf Grund seiner bisherigen Ausbildung bzw. Berufspraxis noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.
(6) Personen, deren fachliche Befähigung nach Abs. 1 oder 2 anerkannt wurde, sind berechtigt, eine nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des betreffenden Landes bestehende oder eine ihnen von einer gesetzlichen beruflichen Vertretung im betreffenden Staat oder Land verliehene Berufsbezeichnung zu führen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Anträge nach Abs. 1 spätestens innerhalb von vier Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Tiroler Bergsportführerverband zu hören.
13.05.2020
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