§ 12
Aufbringung der Fördermittel, Verwaltung
(1) Die Fördermittel werden aufgebracht:
- a) aus dem Verkauf des Ökostroms aus Anlagen nach § 3 Abs. 1 und den dazugehörigen Herkunftsnachweisen,
- b) durch einen Zuschlag nach § 13 zu dem in der Ökostromförderbeitragsverordnung 2019 festgelegten Ökostromförderbeitrag,
- c) aus den Zinsen der veranlagten Mittel, und
- d) durch sonstige Zuwendungen.
(2) Zur Verwaltung der Fördermittel hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ein Konto einzurichten.
(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen. Er hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Landesregierung und den von ihr herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
22.10.2019
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