§ 12
Konformitätskennzeichnung
(1) Die Konformitätserklärung oder das Konformitätszertifikat berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Konformitätszeichens auf dem betreffenden Bauprodukt, auf einem daran angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren. Das Konformitätszeichen hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Im Zusammenhang mit dem Konformitätszeichen sind anzuführen:
- a) der Name des Herstellers,
- b) die Angaben zu den Produktmerkmalen nach den europäischen technischen Spezifikationen,
- c) die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauproduktes,
- d) gegebenenfalls die Überwachungsstelle und die Nummer des Konformitätszertifikates.
(3) Bauprodukte, die das Konformitätszeichen tragen, haben die widerlegbare Vermutung für sich, dass sie brauchbar sind und die Konformität nachgewiesen ist.
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