Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen
§ 12.
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Vorprüfung über den Stoff der Lehrveranstaltungen aus Schulmathematik (§ 11 Abs. 4) abzulegen.
(2) Sofern der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist eine weitere Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen
- a) welche die Fachgebiete der Studienrichtung Mathematik wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
- b) welche die Fachgebiete der Studienrichtung Mathematik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
- c) über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
(3) Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009402
Dokumentnummer
NOR12119841
alte Dokumentnummer
N7197531271L
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