§ 12 Studienordnung Petroleum Engineering

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 12.

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist dem gemäß § 11 Abs. 4 gebildeten Schwerpunkt zu entnehmen.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung nach Rücksprache mit einem fachzuständigen Universitätslehrer der Colorado School of Mines. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der zuständigen Prüfungskommission festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der dritten Diplomprüfung einzureichen.

(4) Die Diplomarbeit ist in englischer Sprache abzufassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123941

alte Dokumentnummer

N7199220945J

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