§ 12 Studienordnung Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

§ 12.

(1) An die Absolventen der Studienrichtung Landwirtschaft wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.- Ing.“, verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans der im § 1 genannten Universität auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist jedenfalls ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Landwirtschaft handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Landwirtschaft sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009817

Dokumentnummer

NOR12123920

alte Dokumentnummer

N7199220480J

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