§ 12 Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

§ 12.

(1) An die Absolventen der Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde der im § 1 genannten Universität auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009771

Dokumentnummer

NOR12123579

alte Dokumentnummer

N7199111187L

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