Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 12.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- 1. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein)“:
- a) Lateinische Sprache,
- b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein,
- c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte.
- Die Fachdidaktik ist den unter lit. a bis c genannten Fächern zuzuordnen.
- 2. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Griechisch)“:
- a) Griechische Sprache,
- b) Literaturgeschichte,
- c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte.
- Die Fachdidaktik ist den unter lit. a bis c genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer sind schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 4 und § 6 Abs. 3 gelten sinngemäß.
Schlagworte
Kulturgeschichte, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009436
Dokumentnummer
NOR12120082
alte Dokumentnummer
N7197631367L
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