§ 12 Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

§ 12.

(1) An die Absolventen der Studienrichtung Montanmaschinenwesen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Montanmaschinenwesen handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Montanmaschinenwesen sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009337

Dokumentnummer

NOR12119180

alte Dokumentnummer

N7197131052L

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