Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“
§ 12.
(1) An die Absolventen der Studienrichtung Kunststofftechnik wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Kunststofftechnik handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Kunststofftechnik sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften zuzulassen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009338
Dokumentnummer
NOR12119193
alte Dokumentnummer
N7197131065L
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